Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Schutz der übermittelten Steuerdaten. Art. 8 TIEA-MA regelt die vertrauliche Behandlung der übermittelten steuerlichen Informationen durch den ersuchenden Vertragsstaat. Es wird festgelegt, welche Personen Zugang zu den übermittelten Steuerdaten bekommen dürfen und für welche Zwecke die Steuerdaten genutzt werden dürfen.