Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Art. 1 Satz 2 und 3 TIEA-MA
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Vertrauliche Behandlung. Die Art und Weise des Austauschs der Informationen bestimmen sich nach den Regeln des Abkommens. Insbesondere die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen muss sichergestellt werden. Detailliert wird dies in Art. 8 des MA geregelt (vgl. hierzu Rz. 74 ff.).
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Persönliche Rechte und Sicherheiten. Rechte des Steuerpflichtigen nach dem Recht des ersuchten Staats bleiben anwendbar. Die Anwendung derartiger Rechte darf den Informationsaustausch nicht unverhältnismäßig behindern oder verzögern. Insbesondere ist die in § 117 Abs. 4 AO i.V.m. § 90 AO geregelte Anhörungspflicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu beachten. Auch eine gerichtliche Klärung der Informationserteilung an einen anderen Staat ist keine unangemessene Verzögerung des Informationsaustauschs.