Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
588
Antrag i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.).
589
Wohl geringe praktische Bedeutung der Abweichung in Abs. 4. Zwar ist anders als in Art. 25 Abs. 4 OECD-MA keine gemeinsame Kommission vorgesehen, die praktische Bedeutung dieser Abweichung vom OECD-MA dürfte aber gering sein (vgl. oben Rz. 261).
590
Kein Schiedsverfahren. Mangels Schiedsklausel kann ein Schiedsverfahren nach dem DBA-China nicht durchgeführt werden. Bei erfolglosem Verständigungsverfahren verbleiben nur die Weiterführung ggf. noch offener innerstaatlicher Rechtsbehelfe oder, sollte danach Doppelbesteuerung verbleiben, die Prüfung innerstaatlicher Billigkeitsmaßnahmen (vgl. oben Rz. 173).