Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Umsetzung
256
Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften. Geht man wie oben (Rz. 253) davon aus, dass Verständigungsvereinbarungen nach Abs. 3 Satz 2 (wenn überhaupt) allenfalls zulässig sind, soweit sie sich im Rahmen des durch die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen gedeckten abspielen, ergeben sich bei der innerstaatlichen Umsetzung keine besonderen Probleme. Sie erfolgt durch Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften, in Deutschland, insbesondere §§ 163, 227 AO, im Steuerbescheid bzw. sonstigen Bescheid. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 175a AO gilt das oben unter Rz. 233 ausgeführte.
257
Parlamentsgesetz bei nicht durch innerstaatliches Recht gedeckten Einigungen. Nimmt man dagegen an, Abs. 3 Satz 2 erlaube auch Einigungen, die innerstaatlichem Recht widersprechen (d.h. auch nicht durch innerstaatliche Billigkeitsvorschriften gedeckt sind), so ist jedenfalls in Deutschland die Umsetzung nur mittels Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG möglich. Die Überlegungen zu Abs. 3 Satz 1 oben unter Rz. 237, 238 gelten entsprechend.