Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Beratung über Vermeidung der Doppelbesteuerung
251
Keine Pflicht zur Beratung. Anders als Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 lässt die Formulierung in Abs. 3 Satz 2 („können ... beraten“) keinen Zweifel, dass die zuständige Behörde nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Abs. 3 Satz 2 zu führen; das Führen des Verfahrens liegt im (weiten) Ermessen der zuständigen Behörde.
252
Kein subjektives Recht auf Verfahren nach Abs. 3 Satz 2. Schon aus der Gestaltung als Kann-Vorschrift folgt, dass ein Recht auf ein Verfahren jedenfalls nicht bestehen kann, allenfalls eines auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Abs. 3 Satz 1 (siehe Rz. 222) entsprechend: Aus dem Vergleich mit Abs. 1 und 2 ergibt sich, dass auch Abs. 3 Satz 2 nicht den Interessen des einzelnen betroffenen Steuerpflichtigen zu dienen bestimmt ist, da für die Fälle des Abs. 1 ein Antragsrecht vorgesehen ist, für die des Abs. 3 dagegen nicht. Allerdings gilt wie bei Abs. 3 Satz 1 auch hier, dass in Abwesenheit eines aus dem Abkommen selbst hergeleiteten subjektiven Rechts nach deutschem Verfassung...