Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Bemühen um gegenseitiges Einvernehmen
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Pflicht zum Verhandeln, keine Pflicht zur Einigung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift „werden“ die zuständigen Behörden „sich bemühen“, Schwierigkeiten bzw. Zweifel im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen. Dieser dem Abs. 2 entsprechende Wortlaut („wird“ bzw. „werden sich bemühen“) spricht für eine Verpflichtung zum Verhandeln, ein pactum de negotiando wie nach Abs. 2 (vgl. Rz. 140, 147). Allerdings sind die Aussagen des OECD-MK zu Abs. 3 Satz 1 hier wesentlich zurückhaltender: Während bei Abs. 2 von einer zweifellosen Pflicht zum Verhandeln gesprochen wird (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 37 Satz 1), heißt es bei Abs. 3 Satz 1 nur, er lege den zuständigen Behörden den Verständigungsweg nahe und ermächtige sie dazu (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 50 Satz 1). Wie bei Abs. 2 besteht jedenfalls auch bei Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kein Einigungszwang. Die in Deutschland wohl h.M. geht davon aus, dass die zuständigen Behörden auch zur bloßen Einleitung von Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 nicht verpflichtet sind. Nach dem hier vertretenen Verständnis ...