Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Innerstaatliche Umsetzung und Verhältnis zur Auslegung durch innerstaatliche Gerichte
a) Pflicht zur Durchführung der Verständigungsvereinbarung?
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Keine Abs. 2 Satz 2 vergleichbare Regel. Abs. 3 enthält keine dem Abs. 2 Satz 2 vergleichbare Regel, wonach die Verständigungsregelung (ungeachtet innerstaatlicher Fristen) durchzuführen wäre (vgl. Rz. 174). Der OECD-MK weist außerdem darauf hin, dass nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten möglicherweise nicht nur die im Abkommen genannten zuständigen Behörden zur Auslegung des Abkommens berechtigt sind, sondern auch (und mitunter sogar ausschließlich) andere „authorities“, genannt werden Außenministerien und Gerichte (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 53 Satz 2). Das kann als Hinweis darauf gelesen werden, dass die zuständigen Behörden Verständigungen möglicherweise gar nicht umsetzen können. Jedenfalls aber bindet ein Einvernehmen nach Abs. 3 Satz 1 die Verwaltungen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 54), so dass davon auszugehen sein dürfte, dass eine Pflicht zur Durchführung besteht, soweit sie durch die Verwaltungen erreicht werden ...