Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Vergleich
a) Vergleich der steuerlichen Behandlung
62
Rechtmäßige steuerliche Behandlung. Die steuerliche Behandlung des Staatsangehörigen eines Vertragsstaats ist mit der steuerlichen Behandlung der Vergleichsperson, die diese rechtmäßigerweise erfahren muss, zu vergleichen. Ist ein Staatsangehöriger des besteuernden Vertragsstaats durch falsche Rechtsanwendung bevorteilt worden, kann unter Berufung auf Art. 24 Abs. 1 keine Gleichbehandlung im Unrecht eingefordert werden. Ebenso wenig kann sich ein Staatsangehöriger auf eine in einem konkreten Vergleichsfall ausgeübte Ermessensentscheidung durch den besteuernden Vertragsstaat berufen, da das Ermessen in jedem Einzelfall gesondert auszuüben ist.
b) Steuern jeder Art und Bezeichnung
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Art. 24 Abs. 6 OECD-MA. Gemäß Art. 24 Abs. 6 beziehen sich die Diskriminierungsverbote nicht nur auf die in Art. 2 Abs. 1 und 3 benannten Steuern, sondern auf jedwede Steuer, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben wird (siehe ausführlich Rz. 177 ff.).
c) Mit der Besteuerung zusammenhängende Verpflichtungen
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