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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

9. Luxemburg

a) Abweichungen zum OECD-MA

131

Allgemeines. Die in Art. 18 DBA-Luxemburg enthaltenen Vorschriften über den öffentlichen Dienst entsprechen weitgehend Art. 19 OECD-MA.

132

Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Luxemburg. Art. 18 DBA-Luxemburg folgt in seinen Abs. 1 und 2 grds. dem Kassenstaatsprinzip. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 Buchst. b OECD-MA ist jedoch ausnahmsweise nur der Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung berechtigt, soweit Vergütungen an sog. Ortskräfte gezahlt werden (eingeschränktes Kassenstaatsprinzip, vgl. Rz. 36, 47).

133

Modifizierung des eingeschr. Kassenstaatsprinzips durch das Protokoll 2023. Durch Art. 9 Abs. 1 des Protokolls vom zur Änderung des DBA-Luxemburg 2012 wurde Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA-Luxemburg folgender Satz 2 hinzugefügt: „Sie [d.h. Gehälter etc.] können für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat [d.h. dem Staat, in dem die Dienste geleistet werden und die natürliche Person ansässig ist] besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstage...

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