Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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9. Luxemburg
a) Abweichungen zum OECD-MA
131
Allgemeines. Die in Art. 18 DBA-Luxemburg enthaltenen Vorschriften über den öffentlichen Dienst entsprechen weitgehend Art. 19 OECD-MA.
132
Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Luxemburg. Art. 18 DBA-Luxemburg folgt in seinen Abs. 1 und 2 grds. dem Kassenstaatsprinzip. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 Buchst. b OECD-MA ist jedoch ausnahmsweise nur der Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung berechtigt, soweit Vergütungen an sog. Ortskräfte gezahlt werden (eingeschränktes Kassenstaatsprinzip, vgl. Rz. 36, 47).
133
Modifizierung des eingeschr. Kassenstaatsprinzips durch das Protokoll 2023. Durch Art. 9 Abs. 1 des Protokolls vom zur Änderung des DBA-Luxemburg 2012 wurde Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA-Luxemburg folgender Satz 2 hinzugefügt: „Sie [d.h. Gehälter etc.] können für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat [d.h. dem Staat, in dem die Dienste geleistet werden und die natürliche Person ansässig ist] besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstage...