Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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8. Kanada
a) Abweichungen zum OECD-MA
124.1
Art. 19 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 19 Abs. 1 DBA-Kanada übernimmt im Wesentlichen den in Art. 19 OECD-MA vorgesehenen Verteilungsmechanismus und folgt damit dem eingeschränkten Kassenstaatsprinzip (vgl. Rz. 36, 47). Dabei ist es unbeachtlich, ob der Leistungsempfänger Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaats ist.
125
Keine Einbeziehung von Ruhegehältern. Eine Art. 19 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung enthält Art. 19 DBA-Kanada nicht. Da Art. 19 DBA-Kanada somit gegenüber Art. 18 DBA-Kanada nicht spezieller ist, unterfallen auch Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen letztgenanntem Artikel, der allerdings gegenüber Art. 18 OECD-MA wesentlich differenzierter ist.
125.1
Organe des Kassenstaats. Eine weitere Besonderheit sowohl gegenüber dem OECD-MA als auch gegenüber den meisten von Deutschland geschlossenen DBA liegt darin, dass dem Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 DBA-Kanada auch Vergütungen unterfallen, „die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe“ ...