Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Indien
a) Abweichungen zum OECD-MA
101
Allgemeines. Die in Art. 19 des im Jahr 1995 geschlossenen DBA-Indien enthaltenen Vorschriften über den öffentlichen Dienst stimmen weitgehend mit Art. 19 OECD-MA überein. Auch Art. 19 DBA-Indien folgt damit dem eingeschränkten Kassenstaatsprinzip (vgl. Rz. 36, 47).
102
Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Indien. Zwar spricht Art. 19 Abs. 1 DBA-Indien nur von „Vergütungen“ und enthält damit nicht die bereits 1994 ins OECD-MA aufgenommenen Beispiele (Löhne, Gehälter), inhaltlich ergeben sich hieraus jedoch keine Abweichungen gegenüber der heute geltenden Fassung des OECD-MA. Die S. 1316 Regelung über Ausnahmen für Zahlungen an Ortskräfte ist identisch mit der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA enthaltenen Regelung. Dass die deutschen Bundesländer explizit als Zahlungsschuldner erwähnt werden, hat lediglich klarstellende Funktion. Übereinstimmend mit dem OECD-MA erstreckt sich Art. 19 DBA-Indien nicht auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Gegensatz zum OECD-MA erfasst Art. 19 Abs. 2 DBA-I...