Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. ABC der nicht als Ruhegehälter i.S.d. Art. 18 qualifizierenden Vergütungen
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Abfindungen. Bei Abfindungen handelt es sich um eine „Gegenleistung“ für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts richtet sich nach Art. 15. Gemäß § 50d Abs. 12 S. 1269 EStG gelten Abfindungen für Zwecke der Anwendung eines DBA als ein für die frühere Tätigkeit gezahltes zusätzliches Entgelt (s. Rz. 52). Dies bedeutet, dass — aus deutscher Sicht — die Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Abfindung der Zuordnung des Besteuerungsrechts für den lfd. Arbeitslohn folgt.
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Altersteilzeit. Vereinbarungen über Altersteilzeit liegt regelmäßig das sog. Blockmodell zugrunde. Dabei wird dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase das während der Ansparphase erdiente Arbeitsentgelt ausgezahlt. Die in der Freistellungsphase gezahlten Beträge erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Ruhegehalts i.S.d. Art. 18. Hierfür ist ausschlaggebend, dass die in der Freistellungsphase ausgezahlten Beträge aus einer noch nicht beendeten unselbstständigen Arbeit ...