Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Maßgeblichkeit des Rechtsgrunds der Zahlungen
a) Frühere unselbstständige Arbeit als Rechtsgrund der Zahlungen
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Ermittlung des Rechtsgrunds der Zahlungen. Nach dem Wortlaut des Art. 18 kommt als Rechtsgrund für die Zahlung eines Ruhegehalts nur eine frühere unselbstständige Arbeit des Empfängers i.S.d. Art. 15 in Betracht. Dabei stimmt der in Art. 18 verwendete Begriff der „unselbstständigen Arbeit“ mit Art. 15 überein. Dies bedeutet zum einen, dass der Anspruch auf die Ruhegehaltszahlungen durch eine unselbstständige Arbeit des Ruhegehaltsempfängers i.S.d. Art. 15 erdient worden sein muss. Weiterhin muss die unselbstständige Arbeit, durch die der Anspruch auf ein „Ruhegehalt“ erdient wurde, im Zeitpunkt der Zahlung des Ruhegehalts bereits beendet sein.
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Bedeutung der Abgrenzung zwischen Art. 15 und Art. 18. Die Ermittlung des Rechtsgrunds der Zahlungen kommt wesentlich zur Bedeutung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu. Nehmen die Vertragsstaaten eine unterschiedliche Subsumtion von Vergütungen unter Art. 15 und Art. 18 vor, können hieraus Doppelbesteuerungen bzw. weiße Eink...