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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

5. ABC der als Ruhegehälter i.S.d. Art. 18 qualifizierenden Vergütungen

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Betriebliche Altersversorgung. Leistungen aus einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge fallen unter Art. 18. Dies gilt unabhängig davon, ob der betrieblichen Altersversorgung ein interner oder externer Durchführungsweg zugrunde liegt (zu der entsprechenden Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Durchführungswegen vgl. Rz. 27). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob die Beitragszahlungen des Arbeitgebers bereits im Zeitpunkt der Ausgabe durch den Arbeitgeber zum Zufluss beim Arbeitnehmer führen. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem betrieblichen Altersvorsorgesystem des Arbeitgebers freiwillig oder verpflichtend ist.

75

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Art. 18 erfasst, wenn der Anspruch auf die Rentenzahlung durch eine unselbstständige Arbeit erworben wurde. Dies ist aus deutscher Sicht bei Leistungen ...

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