Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Materieller Kern des Dividendenartikels. Art. 10 Abs. 2 enthält den materiellen Kern des Dividendenartikels. Während Art. 10 Abs. 1 mit dem uneingeschränkten Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Dividendenempfängers eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit regelt (vgl. Rz. 24) und im Übrigen wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 vorweg nimmt (vgl. Rz. 27), konstituiert Art. 10 Abs. 2 endlich das entscheidende Besteuerungsrecht des Quellenstaates, d.h. des Ansässigkeitsstaates der die Dividenden zahlenden Gesellschaft. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 enthält dabei den Grundsatz, S. 791 dass auch der Quellenstaat die Dividenden besteuern darf. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 beschränkt dieses Besteuerungsrecht aber sogleich dahingehend, dass bei Dividenden zwischen Gesellschaften mit qualifizierter Beteiligung von mindestens 25 % die (Quellen-)Steuer maximal 5 % (sog. Schachteldividende) und im Übrigen höchstens 15 % betragen darf. Für Schachteldividenden gilt dabei die zusätzliche Voraussetzung, dass die ...