Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Unbeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Nach Art. 10 Abs. 1 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden. Die Regelung ist an sich überflüssig, weil nach der Systematik des OECD-MA die Verteilungsvorschriften der Art. 6 bis 22 das Besteuerungsrecht des Quellenstaates regeln, wohingegen der Methodenartikel des Art. 23A/B darüber befindet, in welchem Umfange der andere Vertragsstaat, in dem die die Einkünfte erzielende Person ansässig ist (Ansässigkeitsstaat), über ein entsprechendes Besteuerungsrecht verfügt. Art. 10 Abs. 1 regelt damit eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit.
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Keine Beschränkung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates. Mit der Formulierung „können“ wird aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 keine Beschränkung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates resultiert. Anderenfalls hätte das OECD-MA „können nur“ formulieren müssen. Dies würde aber auch im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 2...