Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Insel Man
a) Abweichungen zum OECD-MA 2014
192
Allgemeines. Nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen hat abweichend von Art. 8 OECD-MA 2014 bzw. in Übereinstimmung mit Art. 8 OECD-MA 2017 der Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, in dem der Unternehmer ansässig i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. j DBA-Insel Man ist (Art. 3 Abs. 1 DBA-Insel Man). Die Definition des Ausdrucks „Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f DBA-Insel Man stimmt mit den Grundsätzen des OECD-MA 2014 S. 656 überein (vgl. Art. 8 Rz. 4, 5, 8, 9, 14 OECD-MK), so dass sich insoweit keine Besonderheiten ergeben. Im Abkommen ist die Binnenschifffahrt nicht geregelt.
b) Konsequenzen
193
Sitz-/Ansässigkeitsstaat. Vgl. die Darstellung in Rz. 90.
194
Binnenschifffahrt. Da die Binnenschifffahrt nicht ausdrücklich geregelt ist, behalten die Vertragsparteien ihr Besteuerungsrecht über die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpfli...