Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
127
Gelegentliche Leervermietung von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen gem. Art. 8 Abs. 3 Buchst. a DBA-Niederlande. Die Regelung ist inhaltlich mit Art. 8 Abs. 3 Buchst. a DBA-Luxemburg identisch. Deshalb wird insoweit auf die Darstellung in Rz. 122 verwiesen. Nach der Denkschrift zum DBA-Niederlande hat die Regelung in Abs. 3 klarstellende Funktion. In der Denkschrift findet sich ferner der klar S. 645 stellende Hinweis, dass die Rz. 5 des OECD-MK bei der Anwendung dieser Regelung zu beachten ist (vgl. Art. 8 Rz. 29 OECD-MK).
128
Nutzung oder Vermietung von Containern gem. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b DBA-Niederlande. Die Regelung ist inhaltlich mit Art. 8 Abs. 3 Buchst. b DBA-Luxemburg identisch. Deshalb wird insoweit auf die Darstellung in Rz. 123 verwiesen. Auch diese Regelung hat klarstellende Funktion. Lediglich klarstellend ist auch der Hinweis in der Denkschrift, dass die Rz. 9 des OECD-MK bei der Anwendung dieser Regelung zu beachten ist (vgl. Art. 8 Rz. 29 OECD-MK).
129
Sonderfall: Fehlender Heimathafen und Doppelansässigkeit de...