Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Leervermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA-China. Nach dem klarstellenden Wortlaut der Vorschrift fallen Gewinne aus der Leervermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen in den Regelungsbereich des Artikels, wenn die Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 DBA-China auf Leervermietungen ist somit stets der originäre Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Nicht von Art. 8 DBA-China, sondern von Art. 7 bzw. 21 DBA-China erfasst werden dagegen die Gewinne aus der Leervermietung, wenn es sich insoweit nicht um eine untergeordnete Tätigkeit eines Unternehmens handelt, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt (vgl. Rz. 33).
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Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern, Art. 8 Abs. 2 Buchst. b DBA-China. Auch die Gewinne aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Contain...