Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Spezialvorschrift
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Geschäftsleitungsstaat. Art. 8 OECD-MA 2014 weist dem Vertragsstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Ergebnisse aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie aus dem Betrieb von Binnenschiffen zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Als Spezialvorschrift geht die Regelung dem für Unternehmenseinkünfte i.Ü. geltenden Art. 7 vor (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 23). Das Besteuerungsrecht des Geschäftsleitungsstaats ist insoweit ausschließlich („können nur“). Dieser besteuert die Einkünfte — abkommensrechtlich uneingeschränkt — nach seinem innerstaatlichen Recht, der Methodenartikel findet keine Anwendung. Art. 8 regelt somit abschließend die Besteuerungsfolge im Ansässigkeitsstaat. Das Recht des Ansässigkeitsstaats, diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon unberührt (vgl. Art. 23A/B Rz. 45 ff.). Die Anwendung eines DBA setzt naturgemäß die Ansässigkeit des Unternehmens in einem der beiden Vertragsstaaten voraus; es findet daher ins...