Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Progressionsvorbehalt (Art. 23A Abs. 3)
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Begriff des Progressionsvorbehalts. Gem. Art. 23A Abs. 3 können Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in diesem Staat nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen sind, dennoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen und Vermögen der Person einbezogen werden (sog. Progressionsvorbehalt). Gleiches gilt für Art. 23B Abs. 2; s. Rz. 58. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt erfasst sowohl einen positiven als auch einen negativen Progressionsvorbehalt, d.h. bei letzterem mindern negative freizustellende Einkünfte das Steuersatzeinkommen entsprechend (s. aus deutscher Sicht auch Rz. 14).
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Reichweite des abkommensrechtlichen Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt richtet sich an den Ansässigkeitsstaat, nicht den Quellenstaat. Erfasst sind vom Progressionsvorbehalt daher nicht Einkünfte und Vermögenswerte, die die Verteilungsnormen von der Besteuerung im Quellenstaat freistellen. Hingegen kommt es nach dem offenen Wortlaut des Art. 23A Abs. 3 nicht darauf an, ob die angeordnete Freis...