Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Durchführung einer Gegenkorrektur
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Verpflichtung zur Gegenkorrektur. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA 2017 verpflichtet den anderen Vertragsstaat zur Gegenkorrektur, wenn die Erstberichtigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 erfolgt (vgl. Art. 7 Rz. 59 OECD-MK 2017). Die Verpflichtung zur Gegenkorrektur durch den anderen Vertragsstaat setzt damit seine Anerkennung der Erstberichtigung voraus (vgl. Rz. 52). Zur Durchführung der Gegenkorrektur bestimmt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA 2017 keine konkrete Vorgehensweise. Aus dem Wortlaut der Vorschrift geht allerdings hervor, dass sich die Gegenberichtigung auf die „auf diese Gewinne erhobene Steuer“ auswirken muss. Damit ist einerseits denkbar, dass die Veranlagung im Vertragsstaat der Gegenberichtigung zu ändern ist, d.h. die steuerliche Bemessungsgrundlage — betragsmäßig i.H. der Erstkorrektur — zu mindern ist. In diesem Fall kommt es zu einer spiegelbildlichen Maßnahme in Bezug auf die Erstberichtigung, sodass der Gewinnkorrektur in einem Vertragsstaat (Ge...