Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Unternehmensinterne Liefer- und Leistungsbeziehungen
a) Notwendigkeit der Berücksichtigung interner Liefer- und Leistungsbeziehungen
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Implikation des Fremdvergleichsgrundsatzes. Unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes sind die für das Gesamtunternehmen im Liefer- und Leistungsaustausch mit außenstehenden Dritten entstandenen Erträge und Aufwendungen (vgl. Rz. 144 ff.) den betrieblichen Teileinheiten zuzuordnen. Ferner sind anschließend die unternehmensinternen Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im Rahmen der Funktionsanalyse (vgl. Rz. 124 ff.; siehe auch Art. 7 Rz. 18 OECD-MK 2008) zu identifizieren und nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs abzurechnen. Die Abrechnung von Verrechnungspreisen für diese unternehmensinternen Transaktionen muss keinen tatsächlichen Zahlungsmittelfluss bedingen. Vielmehr werden die auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelten Verrechnungspreise (vgl. Rz. 159 ff.) im Rahmen der Kostenstellenrechnung, im Rahmen von getrennten Buchführungskreisen der Unternehmensteile (vgl. Rz. 119 ff...