Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Selbständigkeits- und Unabhängigkeitsfiktion der Betriebsstätte
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Stellung der Betriebsstätte im Gesamtunternehmen. Weder die handelsrechtliche Zweigniederlassung (§ 13 HGB) noch die steuerliche Betriebsstätte (§ 12 AO und Art. 5) verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr stellen sie — je nach Umfang ihrer Tätigkeit — eine mehr oder weniger organisatorisch bzw. wirtschaftlich selbständige Einheit des Unternehmens dar. Ausgehend von ihrer zivilrechtlichen Unselbständigkeit bildet die Betriebsstätte mit dem Stammhaus (vgl. Rz. 4) demnach ein Einheitsunternehmen, das im Falle einer im Ausland belegenen Betriebsstätte als internationales Einheitsunternehmen bezeichnet wird. Von einem Einheitsunternehmen zu unterscheiden sind verbundene Unternehmen, die als zivilrechtlich voneinander getrennte Rechtssubjekte agieren und zivilrechtlich wirksame Verträge miteinander abschließen können (vgl. Rz. 24).
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Keine schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen. Die Wertung der Betriebsstätte als rechtlich unselbständiger Unternehmensteil hat zur Folge, dass schuldrechtliche Leistungsbeziehu...