Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Gewinnabgrenzung der Höhe nach. Während Art. 7 Abs. 1 das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats an Unternehmensgewinnen dem Grunde nach bestimmt, regelt Art. 7 Abs. 2 mit dem Fremdvergleichsgrundsatz den Maßstab zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bzw. zwischen mehreren Betriebsstätten der Höhe nach. Die Vorschrift ist als Konkretisierung des Zurechnungsprinzips des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu verstehen (vgl. Rz. 87 ff.). Art. 7 Abs. 2 bestimmt dazu als zentrales Prinzip (vgl. Art. 7 Rz. 11 OECD-MK 2008) den Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm’s length“-Prinzip). Um dessen Anwendung im Hinblick auf die rechtliche Einheit zwischen Stammhaus und Betriebsstätte zu ermöglichen, enthält die Vorschrift die sog. Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte (vgl. Rz. 93). Nach der sog. Unabhängigkeitsfiktion der Betriebsstätte sind das Stammhaus und die Betriebsstätte in diesem Zusammenhang als „völlig unabhängig“ zu behandeln (vgl. Rz. 94). Im Ergebnis enthält Art. 7 Abs. 2 zwei Fiktionen (Selbständigkeits- und Unabhängigkeitsfiktion der Betriebss...