Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Einzelheiten zu Personengesellschaften
a) Abkommensberechtigung
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Keine Ansässigkeit. Wenngleich Personengesellschaften als „andere Personenvereinigung“ abkommensrechtliche „Person[en]“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sind, können sie — trotz partieller Rechtsfähigkeit — nach deutschem Verständnis nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein (vgl. Art. 1 Rz. 45 ff. und Rz. 64). Denn sie sind aufgrund ihrer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen transparenten Besteuerung kein Steuersubjekt; vielmehr unterliegen ihre Gesellschafter der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht. Im Ergebnis ist die Personengesellschaft selbst nicht abkommensberechtigt. Daran ändert die eigene Steuerpflicht der Personengesellschaft bei der Gewerbesteuer nichts. Abkommensberechtigte Personen sind vielmehr ihre Gesellschafter (als Mitunternehmer), soweit es sich bei diesen um natürliche oder juristische Personen handelt. Mangels Abkommensberechtigung können Personengesellschaften die abkommensrechtlich gewährte Entlastung von Quellensteuern (z.B. Art. 10 Abs. 2) nicht in Anspruch nehmen. Allerdings geht die deu...