Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Unternehmen eines Vertragsstaats
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Definition gem. Art. 3. Welchem Vertragsstaat das Unternehmen zuzurechnen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Buchst. d. Danach ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats ein „Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird.“ Damit wird auf die Ansässigkeit der Person, die das Unterneh S. 485 men betreibt, abgestellt und nicht etwa auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird. Ein Unternehmen wird von demjenigen „betrieben“, der tatsächlich über die Geschäftstätigkeit bestimmt, d.h. das Unternehmen führt oder seine Geschäftsleitung bestimmt. Dazu ist es nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Tagesgeschäft des Unternehmens führt und in diesem Zusammenhang die aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr resultierenden Entscheidungen trifft. Vielmehr reicht die „tatsächliche Bestimmungsmacht“, welche regelmäßig bei der Person liegt, die das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trägt. Im Ergebnis wird folglich das Unternehmen von derjenigen, in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben,...