Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Innerstaatliches Recht
a) Deutschland als Belegenheitsstaat
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Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Deutschland unterwirft die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen der beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. f EStG (gewerbliche Einkünfte) oder gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bzw. der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG). Zu einer Gewerbesteuerpflicht kommt es nur dann, wenn die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 12 AO). Die vermietete oder verpachtete Immobilie begründet per se keine Betriebsstätte, weil es an einer Verfügungsmacht des Vermieters bzw. Verpächters über das Bauwerk fehlt. Ein im Rahmen von nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes ausländischer Körperschaften anfallender Ertrag aus einem Forderungsverzicht ist nicht steuerbar (keine Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten). Der Gesetzgeber sieht allerdings mit dem Gesetz zur Vermeidung von Um...