Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
b) Auslegungsmethoden
106
Überblick. Art. 31 Abs. 1 WÜRV enthält die Grundregel der völkerrechtlichen Auslegungsmethoden, wonach diese nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen sind. Art. 31 Abs. 2 WÜRV umschreibt, was als „Zusammenhang“ in diesem Sinne gelten soll. Insoweit ist ausgehend von seinem Wortlaut ein abkommensrechtlicher Begriff zunächst im Hinblick auf seine „gewöhnliche Bedeutung“ zu ergründen (grammatikalische Auslegung, vgl. Rz. 107), was jedoch im Gesamtzusammenhang des Abkommens zu sehen ist (systematische Auslegung, vgl. Rz. 108). Teleologische Aspekte sind ebenfalls zu berücksichtigen („im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.“), insbesondere in ihren Ausprägungen der Effektivität und der Entscheidungsharmonie (vgl. Rz. 109). Art. 31 Abs. 3 WÜRV stellt die authentische Interpretation des Vertrags durch spätere „Übereinkünfte“ oder eine spätere „Übung“ der Vertragsstaaten der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegu...