Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
27
Keine Änderungen im Wortlaut. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 (2014) besteht in Art. 5 Abs. 3 (2017) unverändert fort.
28
Spezielle Anti-Missbrauchsregel für Bau- und Montagebetriebsstätten. Art. 5 Rz. 52 OECD-MK 2017 enthält einen Vorschlag für eine spezielle Anti-Missbrauchsregel zur Fristberechnung bei Bau- und Montagebetriebsstätten. Dieser Vorschlag entspricht Art. 14 BEPS-MLI (s. Rz. 32).
29
Allgemeine Anti-Missbrauchsregel mit Bedeutung für Art. 5 Abs. 3. In Art. 29 Abs. 9 OECD-MA (2017) wurde eine allgemeine Anti-Missbrauchsklausel geschaffen, die Abkommensvergünstigungen für den Fall versagt, dass ein anderer Zweck als die Erreichung der Abkommensvergünstigung nicht nachgewiesen wird (siehe Art. 29 Rz. 40 ff.). Die Regelung entspricht BEPS-Aktionspunkt 6 und Art. 7 Abs. 1 BEPS-MLI (s. Rz. 45—47). Diese Regelung hat besondere Bedeutung für die Berechnung der 12-Monatsfrist.
30
Grundsätzliche Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (2014). Art. 5 Abs. 3 (2017) bestimmt nach wie vor, dass eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätt...