Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
24
Keine Änderungen im Wortlaut. Der Positivkatalog des Art. 5 Abs. 2 (2014) besteht in Art. 5 Abs. 1 (2017) unverändert fort.
25
Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (2014). Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielfällen, die typischerweise eine Betriebsstätte begründen. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“. Ihr Zweck ist es, den Regelungsinhalt des Art. 5 Abs. 1 mit Hilfe typischer Beispiele zu verdeutlichen. Die Beispielfälle des Abs. 2 konkretisieren den Grundtatbestand des Art. 5 Abs. 1 (vgl. Art. 5 Rz. 45 OECD-MK 2017). Daher müssen für ihre Behandlung als Betriebsstätte stets die Voraussetzungen einer Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte erfüllt sein. Mangels Änderung des Wortlauts findet die Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 (2014) vollumfänglich Anwendung auf die Neufassung (s. Art. 5 (2014) Rz. 86—105).