Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
21
Keine Änderungen im Wortlaut. Der Grundtatbestand des Art. 5 Abs. 1 (2014) besteht in Art. 5 Abs. 1 (2017) unverändert fort.
22
Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (2014). Abs. 1 enthält auch i.d.F. des OECD-MA (2017) die abkommensrechtliche Definition des Grundtatbestands der „Betriebsstätte“ i.S.d. Art. 5 in Form einer festen Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Mangels Änderung findet die Kommentierung zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (2014) vollumfänglich Anwendung auf die Neufassung. Siehe Art. 5 (2014) Rz. 41—.