Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Gegenstand der Kommentierung. Die Kommentierung im Folgenden befasst sich mit den Änderungen des Art. 5 im OECD-MA (2017), den Änderungen durch das BEPS-MLI und den Änderungen des OECD-MK 2017, soweit diese die geänderten Regelungen betreffen. Im Übrigen gilt die Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA (2014) uneingeschränkt fort. Die Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA (2014) umfasst auch die Änderungen im OECD-MK 2017, soweit diese weiterhin geltende Regelungen des Art. 5 OECD-MA (2014) betreffen.
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Allgemeines. Am hat die OECD ein neues Musterabkommen veröffentlicht. Ausgehend von den Änderungen in den BEPS-Aktionspunkten 7 und 15 (BEPS-MLI) wurde Art. 5 weitgehend neu gefasst und der OECD Musterkommentar entsprechend ergänzt. Durch die Änderungen wird der Begriff der Betriebsstätte ausgedehnt und damit das Besteuerungsrecht des Quellenstaates erweitert. Unabhängig von diesen Änderungen bleibt der Regelungsgegenstand und -zweck von Art. 5 als Definition und objektiver Anknüpfungspunkt für das Besteuerungsrecht des Quellenstaates unberührt.