Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. DBA-Italien
267.1
Allgemeines. Das DBA Italien fällt unter das BEPS-MLI. Jedoch hat Italien das MLI im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht ratifiziert (siehe Art. 5 (2017) Rz. 131).
268
Art. 5 Abs. 1 DBA-Italien (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Italien entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.). Zwar muss gem. Art. 5 Abs. 1 DBA-Italien die Tätigkeit „in der“ und nicht wie im OECD-MA „durch die“ Geschäftseinrichtung ausgeübt werden. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich hieraus nicht.
269
Art. 5 Abs. 2 DBA-Italien (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 DBA-Italien entspricht Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). Der in Art. 5 Rz. 45 OECD-MK (2017) vertretenen Auffassung, die in Art. 5 Abs. 2 OECD-MA genannten Beispiele von Betriebsstätten begründeten nur dann Betriebsstätten, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllten, hat Italien widersprochen (vgl. Art. 5 Rz. 170 OECD-MK 2017). Nach ital. Auffassung ist bei diesen Beispielen stets eine Betriebsstätte anzunehmen . Damit entspricht das diesbezügliche italienische Abkommensverständnis dem des § 12 AO. Dafür spricht auch die ...