Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Italien (1989)
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Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (CTA). Das DBA Italien (2010/2014) ist vom BEPS-MLI umfasst (CTA). Im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das BEPS-MLI jedoch von italienischer Seite noch nicht ratifiziert. Rein vorsorglich werden gleichwohl die Vereinbarungen und Folgen des BEPS-MLI aufgrund der im Übrigen ausgeübten Wahlrechte und Vorbehalte dargestellt.
S. 410
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Bau- und Montagebetriebsstätten (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (2017)). Das spezielle Verbot der Aufteilung von Verträgen im Bau- und Montagebereich i.S.v. Art. 14 BEPS-MLI, welches qualifizierte Anwesenheitszeiten von über 30 Tagen im Quellenstaat für Zwecke der Fristberechnung einbezieht (s. Rz. 32), kommt im Verhältnis zu Italien nicht zur Anwendung, da beide Staaten am von ihrem Vorbehaltsrecht gem. Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BEPS-MLI Gebrauch gemacht haben. Die Antimissbrauchsregel i.S.v. Art. 29 Abs. 9 OECD-MA (2017) bzw. Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 BEPS-MLI (s. Rz. 29, 45 ff.) kommt im Verhältnis zu Italien zur Anwendung. Für die Betriebsstättenbesteuerung im Verhältnis zu Italien bedeutet dies, dass die rechtliche Aufteilung...