Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Unabhängiger Vertreter
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Vertreter. Ebenso wie die Person i.S.d. Art. 5 Abs. 5 muss die Person i.S.d. Art. 5 Abs. 6 Vertreter sein, d.h. von der Person des Vertretenen verschieden sein (vgl. Rz. 154), Abschlussvollmacht besitzen (vgl. Rz. 157) und die Vollmacht tatsächlich nach außen (vgl. Rz. 159) gewöhnlich (vgl. Rz. 162) ausüben.
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Unabhängigkeit. Art. 5 Abs. 6 nennt als Oberbegriff den unabhängigen Vertreter. Ob eine Person von dem durch sie vertretenen Unternehmen unabhängig ist, bestimmt sich nach den Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen (vgl. Art. 5 Rz. 104 OECD-MK 2017). Da sich abhängige und unabhängige Vertreter ausschließen, ist es methodisch grds. unerheblich, ob man die Abhängigkeit positiv begründet oder die Unabhängigkeit negativ abgrenzt. Insoweit gelten die Ausführungen zur Abhängigkeit des Vertreters i.S.v. Art. 5 Abs. 5 (s. Rz. 156) spiegelbildlich. Typischerweise gehören zu den unabhängigen Vertretern in Deutschland die Handelsvertreter i.S.v. §§ 84 ff. HGB inkl. der Sonderform der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gem. §§ 92 ff. HGB.
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Makler und Kommissionäre. Art...