Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren (Buchst. a)
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Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a bezieht sich auf den Fall, in dem ein Unternehmen die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. Rz. 60 ff.) über Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung eigener Güter oder Waren besitzt (vgl. Art. 5 Rz. 62 OECD-MK 2017). Hierdurch unterscheidet er sich von Art. 5 Abs. 4 Buchst. b, der die fehlende Betriebsstätteneigenschaft des reinen Güter- oder Warenbestands selbst klarstellt. Die Einrichtung darf nur der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung dienen. Ausschließlich Tätigkeiten, die mit diesen Funktionen zusammenhängen, dürfen in der Geschäftseinrichtung ausgeübt werden. Mitumfasst werden sämtliche Tätigkeiten von der Einräumung, über das Verwalten bis hin zur Verpackung, Versendung und Auslieferung der Produkte. Schädlich sind indes sämtliche Aktivitäten durch die Geschäftseinrichtung, die eine aktive Marktteilnahme verkörpern. Daher ist die Einrichtung einer Repräsentanz oder eines Showrooms, in der lediglich Info...