Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Aufenthalt
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Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat ist, dass der Steuerpflichtige sich dort aufhält. Erforderlich ist hierfür seine körperliche Anwesenheit. Dieser Aufenthalt muss weder in einer Wohnung noch in einer ständigen Wohnstätte erfolgen (vgl. Art. 4 Rz. 17 OECD-MK). Denn der gewöhnliche Aufenthalt ist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b auch dann maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige keine ständige Wohnstätte im Inland unterhält. Nicht erforderlich ist es auch, dass sich die Person stets am gleichen Ort innerhalb des Staatsgebietes befindet (vgl. auch Art. 4 Rz. 18 OECD-MK). In Abweichung zu § 9 AO wird man für einen gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht die Übernachtung in dem betreffenden Staat verlangen können. Kehrt eine Person regelmäßig nach der Arbeit in ihre Wohnung in einem anderen Staat zurück, kann sie dennoch in dem Staat, wo sich ihre Arbeitsstätte befindet, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Letztlich ist für einen Aufenthalt i.S.d. Art. 4 Abs. 2 auch nicht erforderlich, dass dieser freiwillig erfolgt. ...