Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Person
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Rückgriff auf Art. 3. Art. 4 Abs. 1 gilt (nur) für Personen. Was unter einer Person i.S.d. Norm zu verstehen ist, beantwortet Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. Danach umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen. Der Begriff „Gesellschaft“ wird wiederum in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b definiert als juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (Vgl. Art. 3 Rz. 15 ff.). Zur Abkommensberechtigung der optierenden Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG vgl. Rz. 25.