Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Allgemeine Begriffsbestimmung. Art. 4 befindet sich im Abschn. II. (Begriffsbestimmungen) des OECD-MA. Die Vorschrift gilt somit für alle Abkommensbestimmungen die auf die Ansässigkeit einer Person abstellen, den Begriff aber nicht selbst (abweichend) definieren:
Nach Art. 1 gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
Art. 6 Abs. 1 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) setzt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person voraus;
Art. 7 Abs. 1 (Unternehmensgewinne) stellt auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats ab. Hierfür ist gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d entscheidend, wo der Unternehmer ansässig ist;
Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 (Dividenden) setzt eine in einem Vertragsstaat ansässige ...