Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Art. 5 Abs. 5 TIEA-MA
50
Darlegungspflichten der ersuchenden Vertragspartei. Die ersuchende Vertragspartei muss bei einem Ersuchen die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskunft mit bestimmten Angaben untermauern. Dies ist ein wichtiges verfahrensrechtliches Erfordernis, um sicherzustellen, dass es nicht zu Auskunftsersuchen ins Blaue S. 2063 hinein kommt (sog. „fishing expeditions“; TIEA-MK Rz. 57). Dabei sind keine überzogenen Maßstäbe anzulegen, damit ein effektiver Informationsaustausch nicht vereitelt wird.
51
Identität der Person. Bei einem Ersuchen muss die ersuchende Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 5 Buchst. a TIEA-MA die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, bezeichnen. Eine Namensangabe ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. Es genügt, wenn in dem Ersuchen genügend Sachverhaltselemente mitgeteilt werden, die es der ersuchten Vertragspartei ermöglicht, die Identität des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen eindeutig zu ermitteln (TIEA-MK Rz. 58).
52
Sonstige Angaben. Die ersuchende Vertragspartei muss darüber hinaus gem. Art. 5 Abs. 5 Buchst. c-e TIEA-MA den...