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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Art. 5 Abs. 2 TIEA-MA

43

Beschaffung der Informationen. Art. 5 Abs. 2 TIEA-MA verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, vorliegende Auskünfte dem anderen Start zu übermitteln. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, nach eigenem Ermessen alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung der Informationen vorzunehmen, um der Auskunftspflicht gegenüber dem ersuchenden Vertragsstaat gerecht werden zu können. Ein Ermessen besteht nur bei der Auswahl der Maßnahmen zur Beschaffung der Informationen, nicht bei der Entscheidung, ob eine Auskunft überhaupt erteilt wird.

44

Kein eigenes Besteuerungsinteresse. Auskünfte sind von der ersuchten Vertragspartei auch dann zu erteilen, wenn die zu übermittelnden Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt werden. Es kommt demnach nur darauf an, ob der ersuchende Staat nach seinem eigenen Recht die Informationen für steuerliche Zwecke voraussichtlich nutzen kann (TIEA-MK Rz. 43).

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