Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 4 Abs. 1 TIEA-MA
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Vertragspartei und zuständige Behörde. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a TIEA-MA definiert den Ausdruck Vertragspartei und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b TIEA-MA den Begriff zuständige Behörde. Vertragspartei ist die Partei, die die völkerrechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Abkommens erfüllt. Die zuständigen Behörden sind die Behörden, die für den Informationsaustausch zuständig sind. In deutschen Abkommen wird als zuständige Behörde das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, genannt. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern. In Steuerstrafsachen ist die zuständige Behörde das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat. Dies ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz.
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Person. Der Begriff der Person i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c TIEA-MA ist sehr weit zu verstehen. Er umfasst natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen und alle sonstigen rechtlichen Gebilde, die auszutauschende Informationen besitzen oder über die Informationen ausgetauscht w...