Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Bilaterales Abkommen
19
Geltungsbereich. In Art. 3 Abs. 1 des bilateralen TIEA-MA werden die unter das Abkommen fallenden Steuern für jeden Vertragsstaat enumerativ aufgeführt. Für Deutschland sind dies i.d.R. die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Umsatz- und die Versicherungssteuer. Die darauf erhobenen Zuschläge (z.B. der Solidaritätszuschlag) sind dabei ebenfalls eingeschlossen. Das TIEA-MA geht nicht so weit wie Art. 26 OECD-MA, der einen Informationsaustausch zu Steuern jeder Art und Bezeichnung vorsieht (vgl. Art. 26 Rz. 49). Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens ist identisch mit Art. 3 Abs. 3 des multilateralen Abkommens und wird dort gemeinsam mit diesem besprochen.