Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
26
Auskünfte auf Ersuchen. § 5 regelt die Auskunftserteilung von Deutschland an andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich dabei um Auskünfte, die für die Beitreibung einer Forderung voraussichtlich erheblich sind (siehe Art. 26 Rz. 55 ff.). Im Gegensatz zu Doppelbesteuerungsabkommen ist die Auskunftserteilung für Vollstreckungszwecke in der Beitreibungsrichtlinie eigenständig geregelt. Bei bilateralen Abkommen ist eine derartige Auskunftserteilung durch den allgemeinen Auskunftsartikel (Art. 26 OECD-MA) abgedeckt.