Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Voraussichtlich erheblich
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Vernünftige Möglichkeit für die Relevanz der Information. Die zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschten Informationen müssen voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke in dem die Informationen erhaltenden Staat sein. Dies bedeutet nicht, dass zum Zeitpunkt eines Auskunftsersuchens die Erheblichkeit der Information für ein steuerliches Verfahren feststehen muss. Es genügt, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaats besteht, dass die Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird. Darauf, ob die Information nach ihrer Übermittlung tatsächlich relevant ist, kommt es nicht an und macht das ursprüngliche Ersuchen nicht unzulässig. Der ersuchte Vertragsstaat ist in derartigen Fällen völkerrechtlich verpflichtet, die ersuchte Information zu ermitteln und auszutauschen. Ein Ersuchen darf demnach nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sich die Erheblichkeit der Information für ein laufendes steuerliches Verfahren erst nach Erhalt der Information endgültig feststellen lä...