Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 2 Abs. 1 EUBeitrG
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Begriff der Person. In § 2 Abs. 1 wird der Begriff der Person im Sinne des Gesetzes definiert. Eine Person im Sinne des Gesetzes ist eine natürliche Person, eine juristische Person sowie eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der aber die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Ferner ist eine Person im Sinne des Gesetzes auch jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, die einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1 erfassten Steuern oder Abgaben unterliegen. Es kommt demnach nur darauf an, ob eine Vermögensmasse vorliegt, die selbst oder bzgl. ihrer Erträge einer Steuer oder Abgabe unterliegen kann. Erfasst werden damit auch Truststrukturen, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, aber auf Basis vertraglicher Festlegungen Vermögen besitzen oder verwalten.