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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 6 Abs. 1 EUAHiG

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Ersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten. § 6 Abs. 1 regelt die Art und Weise und die Zuständigkeit des zentralen Verbindungsbüros bei Ersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten. Demnach ist die Finanzbehörde befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat weiterleitet. Das zentrale Verbindungsbüro prüft die Ersuchen der Finanzbehörden auf formale und materielle Richtigkeit und entscheidet dann über die Weiterleitung an den anderen EU-Mitgliedstaat. Die Finanzbehörde kann den anderen Mitgliedstaat um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersuchen sowie — wenn erforderlich — Originaldokumente erbitten. Das Ersuchen erfolgt auf einem Standardformblatt (siehe § 17 und Rz. 90), dessen Inhalt sich nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie richtet. Neben den Finanzbehörden können gem. § 3 Abs. 6 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände das Recht zur Stellung eines Ersuchens unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes, insbesondere der Verwendung der Standardformblätter und Kommunikationsmittel (siehe § 17 und Rz. 90), wahrnehmen.

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