Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 2 Abs. 2—10 EUAHiG
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Automatischer Austausch. Abs. 2 1. Halbs. definiert den Begriff des automatischen Austauschs von Informationen. Hierbei handelt es sich um die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der EU ohne vorheriges Ersuchen. Diese Informationen werden zu vorher festgelegten Zeitpunkten an andere EU-Staaten übermittelt. Welche Daten automatisch ausgetauscht werden, wird jeweils an anderer Stelle des EUAHiG bzw. eines speziellen Gesetzes definiert. Ein automatischer Informationsaustausch findet statt für die in § 7 Abs. 1 Nr. 1—6 aufgeführten Einkünfte, über Finanzkonten gem. § 7 Abs. 2 iVm. § 2 FKAustG, über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gem. § 7 Abs. 3—7, über länderbezogene Berichte gem. § 7 Abs. 10 iVm. § 138a AO, über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. § 7 Abs. 13 i.V.m. §§ 138f—138h AO und gem. § 7 Abs. 14a über nach § 12 Plattformen-Steuertransparenzgesetz an das zentrale Verbindungsbüro gemeldete Informationen.
Abs. 2 2. Halbsatz definiert, was für Zwecke des § 7 Abs. 1 N...