Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Begriff des „Vertragsstaats“
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Keine abschließende Definition. Die deutschen DBA verwenden häufig den Begriff des „Vertragsstaates“, der keine abschließende Definition gefunden hat. Vielmehr steht es den vertragsschließenden Staaten nach Art. 30 Rz. 1 OECD-MK frei, selber zu bestimmen, welche Gebiete sie dem Geltungsbereich des Abkommens unterwerfen möchten.
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Hoheitsgebiet. Als völkerrechtliche Verträge gelten DBA gem. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) grundsätzlich für das gesamte Hoheitsgebiet der vertragsschließenden Staaten. Welche Gebiete zum Hoheitsgebiet gehören, bestimmt sich nach Völkerrecht. Gebietshoheit bedeutet die exklusive Befugnis zur Vornahme von Hoheitsakten auf einem bestimmten Territorium, das nicht der dauernden Verfügungsgewalt des Hoheitsträgers zu unterstehen braucht (vgl. die befristete Verpachtung von Hongkong). Zu beachten sind in diesem Kontext auch multilaterale Abkommen, wie der Antarktis-Vertrag v. und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. (SRÜ). Bei den meisten Staaten stimmt das Ho...